Ganztagsbetreuung ab 2026: Vergaberecht frühzeitig mitdenken
von Robin Schulze, Geschäftsbereichsleitung Steuerung und Finanzen
Email: r.schulze@nsi-consult.com, Tel: +49 172 2576634
Ab dem 1. August 2026 startet der schrittweise Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder. Für Kommunen und Schulträger ist das weit mehr als ein „neues Angebot“: Es geht um Aufbau tragfähiger Strukturen, verlässliche Kooperationen und die organisatorische Verzahnung von Schule, Trägern und weiteren Partnern – und zwar unter Zeitdruck.
Was in der Praxis oft unterschätzt wird: Sobald externe Partner eingebunden werden, kann Vergaberecht eine zentrale Rolle spielen. Wer hier zu spät prüft, riskiert Verzögerungen, Nachprüfungsverfahren oder Vertragskonstruktionen, die im Ernstfall nicht tragfähig sind.
Warum das Thema jetzt auf den Tisch gehört
Ganztagsbetreuung wird vielerorts nur mit Partnern außerhalb der Verwaltung gelingen – beispielsweise mit
- freien Trägern der Jugendhilfe,
- Sportvereinen,
- Musikschulen,
- Kultur- und Bildungseinrichtungen,
- weiteren lokalen Kooperationspartnern.
Damit entstehen schnell Fragen wie:
- Wer darf Angebote machen – und zu welchen Bedingungen?
- Gibt es eine Auswahlentscheidung?
- Werden Leistungen „eingekauft“ oder wird lediglich ein offenes System zur Mitwirkung eröffnet?
- Wie werden Qualität, Verlässlichkeit, Aufsicht, Räume, Personal und Finanzierung abgesichert?
Spätestens wenn Leistungen geplant, standardisiert, vertraglich fixiert und budgetiert werden, ist der Punkt erreicht, an dem Vergaberecht „mitläuft“ – ob bewusst oder unbewusst.
Zulassungsmodell oder öffentlicher Auftrag? Der entscheidende Unterschied
Die vergaberechtliche Kernfrage lautet häufig:
Handelt es sich um ein offenes Zulassungsmodell ohne Beschaffungscharakter – oder um einen öffentlichen Auftrag, der ein Vergabeverfahren erfordert?
Eine pauschale Antwort gibt es nicht. Die Einordnung hängt immer von der konkreten Ausgestaltung ab. In der Praxis kommt es vor allem auf zwei Aspekte an:
1) Gibt es eine echte Auswahl zwischen Anbietern?
Wenn der öffentliche Träger aus mehreren interessierten Anbietern auswählt (z. B. nach Konzeptqualität, Preis, Eignung, Kapazitäten), spricht vieles für eine Beschaffung – und damit für ein Vergabeverfahren.
2) Wird eine Leistung gezielt „beschafft“?
Je stärker die Kommune bzw. der Schulträger
- Inhalte vorgibt (Leistungsbild, Zeiten, Betreuungsumfang),
- Qualitäts- und Dokumentationsanforderungen definiert,
- Verbindlichkeit vertraglich absichert,
- Leistungen vergütet (Entgelt, Pauschalen, Zuschüsse mit Gegenleistung),
desto eher wird aus „Kooperation“ eine auftragsähnliche Beziehung.
Warum „früh prüfen“ so entscheidend ist
Vergaberecht wird nicht erst relevant, wenn die Ausschreibung veröffentlicht wird – sondern ab dem Moment, in dem Sie ein Modell planen. Frühzeitige Klärung hilft insbesondere bei:
- Zeitplanung: Verfahren, Gremienläufe, Vertragsverhandlungen, Starttermine
- Risiko-Management: Vermeidung von Rügen/Nachprüfungen, Vertragsnichtigkeit, Rückforderungen
- Gestaltungsfreiheit: Je früher die Weichen gestellt werden, desto mehr Optionen bleiben
- Marktansprache: Realistische Leistungsbilder und Loszuschnitte, die in der Region funktionieren
Kurz: Wer erst am Ende fragt „Müssen wir das ausschreiben?“, hat oft schon Entscheidungen getroffen, die später nur schwer korrigierbar sind.
Praktische Leitfragen für Kommunen und Schulträger
Wenn Sie intern eine erste Einschätzung brauchen, helfen diese Fragen als Check:
Wird ein Anbieter exklusiv oder vorrangig eingesetzt?
Gibt es eine Auswahlentscheidung (auch informell)?
Gibt es eine Gegenleistung/Vergütung für eine konkret definierte Leistung?
Gibt es Mindestmengen, feste Zeiten, verbindliche Einsatzpläne?
Sind Qualitätsanforderungen so gesetzt, dass faktisch nur wenige Anbieter in Frage kommen?
Sind Laufzeiten/Optionen/Verlängerungen vorgesehen?
Wird die Leistung in einheitlichen Verträgen standardisiert gebunden?
Je mehr Punkte Sie mit „Ja“ beantworten, desto eher sollten Sie die vergaberechtliche Einordnung professionell prüfen lassen.
Fazit: Ganztag ist ein Strukturprojekt – und Vergaberecht Teil der Struktur
Die Einführung des Rechtsanspruchs ist nicht nur pädagogisch und organisatorisch herausfordernd, sondern auch rechtlich. Gerade weil Ganztagsbetreuung häufig über Kooperationen realisiert wird, empfiehlt sich ein klarer Blick auf die vergaberechtliche Einordnung – bevor man Modelle verfestigt und Verträge bindend macht.
Unsere Unterstützung: von der Einordnung bis zur Durchführung
Wir unterstützen Kommunen und Schulträger gerne dabei, Ganztagsbetreuung rechtssicher und praxistauglich aufzustellen – von der vergaberechtlichen Prüfung des vorgesehenen Modells über die Wahl des passenden Vorgehens bis hin zur vollständigen Begleitung eines ggf. erforderlichen Vergabeverfahrens. Ziel ist eine Lösung, die termingerecht funktioniert und gleichzeitig die notwendige Flexibilität für lokale Gegebenheiten ermöglicht.

